Rechtliche Informationen

BGH, Urteil vom 22.05.2014 – IX ZR 147/12

Leitsatz:
Bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatervertrages ist ein vereinbartes Pauschalhonorar auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des Steuerberaters entspricht.

Weiterführende Literatur:
„Vergütung bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatervertrages“ (DStR 2014, 1467 mit Anm. Beyer-Petz)

OLG Köln, Urteil vom 16.01.2014 – 8 U 7/13

Eigene Leitsätze:
1. Zu einer schenkungssteuerlichen Beratung zur Veräußerung von Geschäftsanteilen gehört auch die Prüfung, ob den Mandanten einkommensteuerliche und gewerbsteuerliche Folgen treffen.
2. Der Grundsatz des beratungsgerechten Verhaltens und damit ein für den Mandanten streitender Anscheinsbeweis kommt nicht zur Anwendung, wenn für den Mandanten aufgrund der erteilten Auskunft mehrere gleich vernünftige Verhaltensweisen in Betracht kommen.

Weiterführende Literatur:
„Steuerberaterhaftung bei unterlassenem Hinweis auf offensichtliche steuerliche Nachteile durch eine gesellschaftsrechtliche Gestaltung“ (DStR 2014, 1355 mit Anm. Dr. Röhm und Seichter)

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.08.2013 – 3 W 432/13

Leitsätze der HDI GI Service Redaktion:
1.Der Auftraggeber ist darlegungs- und beweispflichtig, dass er ohne jeden Geschäftsrückgang ein um die Umsatzsteuer von 16 bzw. 19 % erhöhten Preis am Markt hätte erfolgreich durchsetzen können.
2.Zur Darlegung des Gewinnschadens bedarf es einer Offenlegung der Kalkulation und eines schlüssigen Vergleichs mit vergleichbaren Mitbewerbern vor Ort.

Weiterführende Literatur:
HDI GI Service Nr. 3 Juni 2014 Seite 78

BAG, Urteil vom 11.12.2013 – 10 AZR 286/13 (Vorinstanz LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2013, 12 Sa 904/12)

Eigener Leitsatz:
Eine arbeitsrechtliche Klausel, wonach sich ein angestellter Berufsträger verpflichtet „…20 % der Nettohonorare, die er innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsvertrages mit Mandanten, die während des laufenden Anstellungsvertrages von der Gesellschaft betreut wurden, verdient, an die Gesellschaft abzuführen.” stellt, da weder eine Karenzentschädigung geregelt ist noch eine wirtschaftliche Bearbeitung durch den ehemaligen Mitarbeiter ersichtlich ist, eine Umgehung i. S. von § HGB § 75d S. 2 HGB und somit eine verdeckte Mandantenschutzklausel dar.

Weiterführende Literatur:
„Zur Wirksamkeit einer zwischen Berufsträgern vereinbarten Mandantenübernahmeklausel unter Berücksichtigung von § HGB § 75d S. 2 HGB“ (DStR 2014, 1131 mit Anm. Arens und Dr. Pelke)

BGH, Urteil vom 06.02.2014 – IX ZR 245/12

Leitsätze:
1. Die Verjährung eines gegen einen rechtlichen Berater gerichteten Ersatzanspruchs beginnt zu laufen, wenn der Mandant den Schaden und die Pflichtwidrigkeit des Beraters erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.
2. Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel auch dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat.

Weiterführende Literatur:
„Zur Kenntnis im Rahmen der Verjährung bei Rechtsberaterhaftung“ (DStR 2014, 1022 mit Anm. Dr. Schröder)