Rechtliche Informationen

LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 1.7.2014 – 1 Sa 392/13, n.rkr., NZB eingelegt, Az. BAG: BAG Aktenzeichen 10 AZN 735/14

Leitsätze der Beck-Redaktion:
1.Eine vertragliche Regelung, mit der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen bestimmten Umsatzanteil, welcher sich am in der Vergangenheit mit dem Mandanten erzielten Umsatz orientiert, an seinen bisherigen Arbeitgeber abzuführen, wenn er diesen Mandanten weiter betreut (Mandantenübernahmeklausel), ist als sog. verdeckte Mandantenschutzklausel unwirksam, wenn sich die Bearbeitung des Mandats für ihn wirtschaftlich nicht lohnt (im Anschluss an BAG v. 11.12.2013, BAG Aktenzeichen 10AZR28613 10 AZR 286/13, DStRE 2014, DSTRE Jahr 2014 Seite 1208, DStR 2014, DSTR Jahr 2014 Seite 1131 m. Anm. Arens/Pelke).

Weiterführende Literatur:
„Zur Wirksamkeit einer zwischen Berufsträgern vereinbarten Mandantenübernahmeklausel unter Berücksichtigung von § HGB § 75d S. 2 HGB und § BGB § 307 Abs. BGB § 307 Absatz 2 Nr. BGB § 307 Nummer 1 BGB“ (DStR 2014, 2363 mit Anm. Arens und Dr. Pelke)

OLG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 11.9.2013 – 2 U 844/­12, rkr.

Leitsatz der Beck-Redaktion:
Die Inanspruchnahme eines Steuerberaters auf Schadenersatz in Fällen eines sog. atypischen Kalkulationsschadens erfordert die Offenlegung einer konkreten betriebswirtschaftlichen Kalkulation des Mandanten unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anschaffungen bzw. der tatsächlich getätigten Ausgaben. (Leits. n. amtl.)

Weiterführende Literatur:
„Voraussetzungen des Ersatzes eines sog. atypischen Kalkulationsschadens bei fehlerhafter Beratung“ (DStR 2014, 2531 mit Anm. Hörnig und Dr. Matz)

LG Bremen, Urteil vom 27.05.2014, StL 1/12

Leitsatz der C.H.Beck Redaktion:
Ein Steuerberater verstößt gegen die Pflicht zur eigenverantwortlichen Berufsausübung, wenn er es als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft zulässt, dass im Rahmen einer Hilfeleistung in Steuersachen Schreiben an das FA gerichtet werden, die nicht von einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten unterschrieben sind. (Leits. n. amtl.)

Weiterführende Literatur:
„Berufsvergehen durch Nichteinhaltung wichtiger „Form“vorschriften“ (DStR 2014, 2096)

OLG Oldenburg, Urt. v. 18.7.2013 – 14 U 44/12

Leitsätze der Beck-Redaktion:
1.Die Beauftragung mit einer umfassenden Beratung muss der Mandant beweisen.
2.Bei einem eng umgrenzten Auftrag (hier: Prüfung eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage für ein bestimmtes Geschäftsjahr) besteht keine Pflicht, den Mandanten darauf hinzuweisen, dass weitere Maßnahmen außerhalb des Auftrags nicht ergriffen werden. (Leits. n. amtl.)

Weiterführende Literatur:
„Zum Umfang der Beauftragung eines Steuerberaters“ (DStR 2014, 2094 mit Anm. Hörnig und Dr. Matz)

LG Hannover, Urteil vom 11.11.2013, 44 StL 8/13

Leitsatz der C.H. Beck Redaktion:
Ein Steuerberater verstößt gegen die Pflicht zur eigenverantwortlichen Berufsausübung, wenn er es zulässt, dass Schreiben in steuerlichen Angelegenheiten an das FA (z. B. Einlegung eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid) nicht von ihm selbst, sondern von einem bei ihm angestellten Buchhalter unterzeichnet werden.

Weiterführende Literatur:
„Unterzeichnung von Schreiben in steuerlichen Angelegenheiten an das FA durch einen Buchhalter als Berufspflichtverletzung des Steuerberaters“ (DStR 2014, 1152)