Rechtliche Informationen

BGH, Urteil vom 05.02.2015 – IX ZR 167/13

Leitsatz:
Nachteile, welche der Mandant infolge einer fehlerhaften steuerlichen Beratung erleidet, werden nur dann durch die hiermit bewirkte Steuerersparnis eines Angehörigen oder eines sonstigen Dritten ausgeglichen, wenn dessen Interessen nach dem Beratungsvertrag in die Beratung einbezogen werden sollten.

Weiterführende Literatur:
DStR 2015, 2038 mit Anm. Hörnig und Dr. Matz

FG München, Urteil vom 23.03.2015 – 4 K 91/14

Leitsätze der Beck-Redaktion:
1.Der einzige Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft mbH hat keine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft bzw. in dessen Nahbereich, wenn die zuständige Steuerberaterkammer über Monate hinweg nicht reibungslos mit der GmbH korrespondieren kann.
2.Kennzeichen einer beruflichen Niederlassung sind idR die Errichtung einer räumlichen Organisationseinheit und deren Kenntlichmachung durch Praxisschild, Brief­bogen, Unterhaltung eines Telefonanschlusses, Eintragung in Verzeichnisse oder häufig auch durch die Einrichtung einer Webseite im Internet. Ein Briefkasten oder eine Kontaktanschrift allein genügen nicht.

Weiterführende Literatur:
DStR 2015, 2303 mit Anm. Rechner

LAG Hamm, Urteil vom 21.04.2015 – 14 Sa 1249/14

Leitsätze:
1. Eine Vergütungsvereinbarung ist sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer mit dem Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers belastet wird, indem eine Beteiligung am Honorar der für Mandanten des Arbeitgebers erbrachten Leistungen davon abhängig gemacht wird, dass die Mandanten das Honorar bezahlen.
2. Die Verschwiegenheitspflicht eines als Steuerfachgehilfe beschäftigten Arbeitnehmers über die durch die Bearbeitung von Mandaten erworbenen Informationen aus dem Mandatsverhältnis hindert den Arbeitnehmer nicht daran, die zur Begründung seiner Forderung auf Arbeitsentgelt notwendigen Informationen aus dem Mandatsverhältnis im Prozess gegen seinen Arbeitgeber auch ohne Entbindung von der Schweigepflicht vorzutragen.

Weiterführende Literatur:
DStR 2015, 2095 mit Anm. Ring

BGH, Urteil vom 16.04.2015, IX ZR 6/14

Leitsatz:
Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, ZIP 2014, 1887 Rn. 28).

Weiterführende Literatur:
NZI 2015, 470 mit Anm. Dr. Ganter
DStR 2015, 1512, Blick ins Insolvenzrecht

SG München, Urteil vom 05.02.2015, S 31 R 210/14 (Berufung eingelegt, Az. BayLSG: 14 R 166/15)

Leitsatz:
Ein Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH, der eine strafbewehrte Stimmbindungsvereinbarung mit der Mehrheit der Mitgesellschafter getroffen hat, übt als Geschäftsführer auch dann eine selbständige Tätigkeit aus, wenn er an der Gesellschaft weniger als 50% der Anteile hält. Denn er ist in der Lage, unliebsame Weisungen der GmbH ihm gegenüber zu verhindern: Ihm steht im Falle stimmbindungswidrigen Abstimmungsverhaltens der Rechtsweg offen (Klage gegen den betreffenden Mitgesellschafter auf stimmbindungskonformes Abstimmungsverhalten mit Möglichkeit der Zwangsvollstreckung).

Parallelfundstelle:
DStR 2015, 1459