Rechtliche Informationen

AG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2014, 1 C 4057/12 (Berufung eingelegt, LG Stuttgart, 5 S 104/14)

Leitsatz:
Eine anwaltliche Gebührenbestimmung für den gegenüber einem Verbraucher entstandenen Vergütungsan­spruch einer Erstberatung entspricht nicht der Billigkeit, wenn sie rein zeitabhängig und ohne Berücksichtigung des Gegenstandswerts erfolgt.

Weitere Ausführungen des Gerichts:
Die angemessene Gebühr für eine Erstberatung ist, soweit eine schriftliche Gebührenvereinbarung nicht getroffen wurde, in Anlehnung an den Gebührentatbestand der Nr. 2100 VV RVG (in der ab 01.07.2006 geltenden Fassung; i. d. F.: „n. F.“) zu bestimmen, da dieser einer Erstberatung am ähnlichsten ist (Nr. 2100 VV RVG n. F.). Die Bestimmung der Erstberatungsgebühr allein an Hand eines Zeithonorars, auch wenn ein Stundensatz von 150,- EUR netto der üblichen Vergütung eines Rechtsanwalts entsprechen mag (vergl. Gutachten der RAK Berlin vom 18.07.2013; Bl. 115 d. A.), ist unangemessen, da maßgebendes Bewertungskriterium für die Höhe der Gebühren gemäß § 14 RVG die Bedeutung der Angelegenheit und damit auch der Gegenstandswert ist.

Weiterführende Literatur:
„Bestimmung der Höhe der Gebühr für eine Erstberatung“ (DStR 2014, 1695 mit Anm. Gläser)

BGH, Beschluss vom 15.05.2014, IX ZR 267/12

Leitsatz:
In Fällen der Rechts- und Steuerberaterhaftung bestimmen sich Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (Bestätigung von BGHZ 123, 311)

Weitere Ausführungen des BGH:
1. Unter welchen Voraussetzungen in Fällen der Rechtsberaterhaftung für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zugunsten des Mandanten Beweiserleichterungen in Betracht kommen, lässt sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen, die bereits durch das Grundsatzurteil vom 30. September 1993 (BGH Aktenzeichen IXZR7393 IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311) begründet worden ist. Es handelt sich um einen Anwendungsfall des Anscheinsbeweises. Vorausgesetzt ist demnach ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung aufgrund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist. Dies ist anzunehmen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahe gelegen hätte.
2.Die zum Anlageberatungshaftungsrecht ergangene Rechtsprechung des BGH, wonach ein Anscheinsbeweis auch in Betracht kommt, wenn für den Geschädigten verschiedene Handlungsalternativen bestanden haben, ist auf die Rechtsberaterhaftung nicht übertragbar, da mit der Aufklärungspflicht im Anlageberatungsrecht besondere Schutzzwecke verfolgt werden.

Weiterführende Literatur:
„BGH bestätigt Reichweite des Anscheinsbeweises für Rechts- und Steuerberaterhaftung“ (DStR 2014, 1734 mit Anm. Dr. Röhm und Seichter)

LG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2014 – 11 O 84/14 (nicht rechtskräftig)

Leitsätze:
1. Bei Veröffentlichungen von Anbietern im Rahmen eines Internetportals kann Diensteanbieter nicht nur der Plattformbetreiber sein, sondern, je nach Lage des Einzelfalls, auch der einzelne Anbieter (hier ein Rechtsanwalt), der eine eigene Internet-Veröffentlichung in das Portal einstellt. Entscheidend dafür, ob es sich bei dieser Internet-Veröffentlichung um ein eigenes Telemedium des Anbieters handelt, ist, ob er selbst über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes – also der konkreten Einzelveröffentlichung im Rahmen des Internet-Portals – bestimmen kann und sich sein (Unter-) Angebot für einen objektiven Dritten als eigenständiger Auftritt des Anbieters darstellt.
2. Für einen außenstehenden Betrachter stellt sich die streitgegenständliche Veröffentlichung des Anbieters (hier ein Rechtsanwalt) als bloßer Bestandteil eines von der FORIS AG als Plattformbetreiber gestalteten Anwaltsverzeichnisses dar, vergleichbar mit dem neutral gehaltenen Adress- oder Tätigkeitseintrag in einem Telefonbuch oder Branchenverzeichnis, nicht aber als eigenständiger Unternehmensauftritt des Anbieters, mit dem dieser sich persönlich an den Betrachter wendet, um diesem sein Unternehmen zu präsentieren, und sich so von dem durch den Portalbetreiber gesetzten Rahmen abhebt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2014 – 6 U 45/13

Leitsatz:
Die Verwendung des Briefkopfes „MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE“ durch Personen, die nur im Rahmen von § 6 Nr. 3 StBerG und § 6 Nr. 4 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, ist irreführend, wenn nicht gleichzeitig und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass hiermit nur die dort aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind. Dem genügt der bloße Hinweis auf § 6 StBerG nicht.

Weiterführende Literatur:
Unzulässige Buchhalterwerbung mit den Begriffen „Mobiler Buchhaltungsservice i. S. § 6 StBerG“ (DStR 2014, 1569 mit Anm. Wacker)

LG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 – 11 O 72/14 (Berufung eingelegt, Az.: OLG Stuttgart, 2 U 62/14)

Leitsatz der Redaktion des C.H. Beck-Verlags:
Bei Veröffentlichungen von Anbietern im Rahmen eines Internetportals (hier: „www.kanzlei-seiten.de“) ist Diensteanbieter nicht nur der Plattformbetreiber, sondern – je nach Lage des Einzelfalls – auch der einzelne Anbieter (hier: ein Rechtsanwalt), der eine eigene Internet-Veröffentlichung in das Portal einstellt.

Weiterführende Literatur:
„Impressumspflicht für Kanzleieinträge in einem Online-Anwaltsverzeichnis“ (DStR 2014, 1571 mit Anm. Ruppert)