Werbung mit „Buchhaltungsservice“ unter bloßem Hinweis auf § 6 StBerG

Werbung mit „Buchhaltungsservice“ unter bloßem Hinweis auf § 6 StBerG

Am 13.09.2014, gepostet von:

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OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2014 – 6 U 45/13

Leitsatz:
Die Verwendung des Briefkopfes „MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE“ durch Personen, die nur im Rahmen von § 6 Nr. 3 StBerG und § 6 Nr. 4 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, ist irreführend, wenn nicht gleichzeitig und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass hiermit nur die dort aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind. Dem genügt der bloße Hinweis auf § 6 StBerG nicht.

Weiterführende Literatur:
Unzulässige Buchhalterwerbung mit den Begriffen „Mobiler Buchhaltungsservice i. S. § 6 StBerG“ (DStR 2014, 1569 mit Anm. Wacker)

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