Archiv

BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 StR 103/12 Leitsätze: 1. Auch bei einer gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach § 373 AO in Millionenhöhe kommt eine zwei Jahre nicht überschreitende Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht. 2. Sowohl beim Schmuggel nach § 373 AO wie auch bei der Steuerhinterziehung […]