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BFH, Beschluss vom 17. August 2011 – VI R 75/10 Wesentliche Aussagen: Die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 a StPO rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat verübt hat. Strafverteidigerkosten im Zusammenhang mit einer Einstellung gemäß § 153 a StPO sind als Werbungskosten abziehbar.