BFH, Beschluss vom 17. August 2011 – VI R 75/10
Wesentliche Aussagen:
Die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 a StPO rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat verübt hat.
Strafverteidigerkosten im Zusammenhang mit einer Einstellung gemäß § 153 a StPO sind als Werbungskosten abziehbar.