Einstellung gemäß § 153 a StPO: Unschuldsvermutung, Geltendmachung von Strafverteidigerkosten als Werbungskosten

Einstellung gemäß § 153 a StPO: Unschuldsvermutung, Geltendmachung von Strafverteidigerkosten als Werbungskosten

BFH, Beschluss vom 17. August 2011 – VI R 75/10

Wesentliche Aussagen:

Die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 a StPO rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat verübt hat.

Strafverteidigerkosten im Zusammenhang mit einer Einstellung gemäß § 153 a StPO sind als Werbungskosten abziehbar.

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