Rechtliche Informationen

AG Ludwigslust, Urteil vom 04.03.2015 – 5 C 207/14

Leitsatz der Beck-Redaktion:
Eine vertragliche Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach dem Steuerberater bei Kündigung des Mandatsverhältnisses nach § 627 BGB ein Anspruch auf Vergütung ohne Gegenleistung oder ohne Anrechnung ersparter Aufwendungen bzw. anderer Erträge zusteht, ist unwirksam.

Parallelfundstelle:
DStR 2015, 1775 mit Anm. Raab
Honorarbrief für Steuerberater 12/2015

LSG München, Urteil vom 12.02.2015, L 14 R 775/12 (Rev. eingelegt, Az. BSG: B 5 RE 4/15 R)

Leitsatz der Beck-Redaktion:
Ein Rechtsanwalt ist von der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § SGB_VI § 6 Abs. SGB_VI § 6 Absatz 1 S. 1 Nr. SGB_VI § 6 Nummer 1 SGB VI für eine Beschäftigung zu befreien, in der er fremde Dritte fachlich unabhängig und weisungsfrei berät und nicht seinen Arbeitgeber.

Weiterführende Literatur:
DStR 2015, 1323 mit Anm. Korneev
DStR 2015, 1815, Dr. Volker Posegga, Syndikus oder nicht ? Der bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellte Rechtsanwalt im Lichte der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

OLG Koblenz, Urteil vom 15.04.2014 – 3 U 633/13

Leitsätze:
1. Die Aufgabe des Steuerberaters richtet sich zwar grundsätzlich zunächst nach dem Inhalt und dem Umfang des erteilten Mandats. Der Steuerberater ist dabei verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. Nur in den hierdurch gezogenen Grenzen des Dauermandats hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren
2. Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters gehört es, den Mandanten nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen.
3. Auch wenn der Steuerberater keinen ausdrücklichen Auftrag zur körperschaftsteuerlichen Gestaltungsberatung hat, muss er die im Rahmen eines Dauermandats anfallenden Fragen von sich aus aufgreifen und mit dem Mandanten erörtern. Im Rahmen eines umfassenden Dauermandats, welches alle Steuerarten umfasst, die für den Auftraggeber in Betracht kommen, ist er verpflichtet zur Beratung einschließlich der Möglichkeit zu zivilrechtlichen Steuergestaltungen auch jenseits der konkret bearbeitenden Angelegenheiten.

Weiterführende Literatur:
DStR 2015, 965 mit Anm. Hörnig und Dr. Matz

SG Augsburg, Urteil vom 22.1.2015 – S 17 R 620/14, Berufung eingelegt (Az. Bayerisches LSG L 6 R 104/15)

Nichtamtliche Leitsätze:
1. Entscheidend für die Frage, ob bei Steuerberatungsgesellschaften angestellte Rechtsanwälte von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit werden können, ist im Ergebnis nicht die Frage, auf wessen Rechnung der Anwalt seine Tätigkeit ausübt, sondern, ob die Tätigkeit selbst die Kriterien einer freien Berufsausübung in unreglementierter Selbstbestimmung erfüllt und sich damit als Tätigkeit eines Organs der Rechtspflege nach § 1 BRAO darstellt.
2. Eine bedeutsame Einschränkung der freien Rechtspflegetätigkeit des angestellten Anwalts durch standeswidrige Weisungen kommt bei einem Arbeitgeber, der den gleichen Standesgrundsätzen unterliegt, nicht in Betracht.

Weiterführende Literatur:
DStR 2015, 660 mit Anm. Mittelmann

ArbG Berlin, Urteil vom 17.01.2014, 28 Ca 17465/13

Leitsätze:
1. Will der Arbeitgeber eine mit Buchhaltungstätigkeiten befasste (nicht einschlägig ausgebildete) Mitarbeiterin unter Berufung auf Fehlleistungen für die Kosten der Fehlerbeseitigung durch eine externe Fachkraft (Steuerberater) als Schadensersatz in Geld haftbar machen, so hat er die fraglichen Fehler vor Gericht in nachprüfbarer Weise im Einzelnen darzulegen. Insofern genügt es namentlich nicht den Anforderungen des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes, das Gericht wegen der „Vielzahl von Mängeln“ auf eine Vernehmung des externen Steuerberaters als Zeugen zu verweisen.
2. Zieht der Arbeitgeber eine nicht einschlägig ausgebildete Mitarbeiterin gleichwohl zu Buchhaltungstätigkeiten heran, die erhöhte Sachkunde erfordern, so bestehen im Übrigen in besonderem Maße Obliegenheiten der Steuerung und Kontrolle (§ 254 BGB).

Parallelfundstelle:
DStRE 2015, 826

Persönliche Anmerkung:
Das Urteil ist insoweit auch für Schadensersatzprozesse gegenüber Steuerberatern interessant, als dass es Ausführungen zum zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz enthält. Es reicht nämlich nicht aus, Mängel der Buchhaltung nur pauschal zu behaupten und als Beweis hierüber ein Sachverständigengutachten anzubieten. Die Mängel müssen zunächst hinreichend konkretisiert werden.