Rechtliche Informationen

Aufsatz:
„Anwendungsfragen zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte (Hartmann und Horn in: DStR 2016, 972)“

Inhalt:
Der Beitrag skiziert wesentliche Rechtsanwendungsfragen und die dazugehörige Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) und der berufsständischen Versorgung.

BSG, Urteil vom 29.07.2015 – B 12 KR 23/13 R

Leitsatz:
Die insbesondere für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung entwickelte „Kopf und Seele“-Rechtsprechung, wonach bestimmte Angestellte einer Familiengesellschaft ausnahmsweise als Selbstständige zu betrachten sind, wenn sie faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen, ist für die Statusbeurteilung im sozialversicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis nicht heranzuziehen.

Weiterführende Literatur:
siehe auch Parallelentscheidung BSG, Urteil vom 29.7.2015, B 12 R 1/15 R
Bosse in: GmbH-Steuerpraxis 3/2017, S. 76 ff, „Die Befreiung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers von der Sozialversicherungspflicht“

LG Bonn, Urteil vom 19.06.2015 – 15 O 444/14

Eigene Leitsätze:
1. Ein Lohnbuchhaltungsmandat verpflichtet den Steuerberater nicht zur Beratung über die Gestaltung des Arbeitsvertrages und die Höhe des Arbeitsentgelts oder über tarifvertragliche Regelungen.
2. Im Rahmen eines solchen Lohnbuchhaltungsmandates werden lediglich vereinzelt weitergehende Pflichten des Steuerberaters angenommen, etwa im Hinblick auf eine Prüfung, ob für einen Arbeitnehmer eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht kommt, wenn die Beiträge nicht abgeführt werden, die Feststellung und Ermittlung von Arbeitnehmeranteilen zur Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung oder die Pflicht, hinsichtlich offener Fragen bezüglich der Sozialversicherungspflicht, jedenfalls die Zuziehung eines Rechtsanwaltes zu empfehlen, aber keine generelle Pflicht zur Beratung im sozialversicherungsrechtlichen Fragen.
3. Die Kenntnis allein, dass die Mitarbeiter des Mandanten typischerweise auch an Sonn- und Feiertagen tätig sind, bietet keinen Anlass, über verschiedene Möglichkeiten der Arbeitsvertragsgestaltung und daraus resultierende steuerliche Konsequenzen aufzuklären.

Weiterführende Literatur:
DStR 2016, 503 mit Anm. Dr. Weitze-Scholl

OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.10.2015 – 22 U 37/15

Leitsätze aus DStR 2016, 269 (mit Anm. Juretzek):
1.Ein in einem Kaufvertrag über Mandate eines Steuerberaters vereinbartes fünfjähriges Wettbewerbsverbot betreffend sämtliche Mandate des Erwerbers ist zulässig, wenn sich der Veräußerer dazu verpflichtet, zur Überleitung der Mandate als freier Mitarbeiter entgeltlich für den Erwerber tätig zu sein und der Kaufvertrag auf der Grundlage geschlossen wurde, dass der Veräußerer künftig nur noch als angestellter Steuerberater tätig ist.
2.Dies gilt auch dann, wenn die Dauer der freien Mitarbeit vertraglich nicht bestimmt ist und das Wettbewerbsverbot einheitlich mit Beendigung der freien Mitarbeit beginnen soll. (Leits. d. Verf.)

Aufsatz:
„Die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH zur Steuerberaterhaftung in den Jahren 2014 bis 2015 (Prof. Dr. Gehrlein in: DStR 2016, 339, 434)“

Inhalt:
Einen besonderen Schwerpunkt der Jahre 2014 bis 2015 bildeten die steuerlichen Beratungspflichten im Blick auf die Wahrnehmung von Vorteilen im Rahmen des sog Sanierungserlasses und im Blick auf eine mögliche Insolvenz der betreuten GmbH. Im Schadenersatzrecht war der BGH erstmals mit Fragen der konsolidierten Schadensberechnung befasst.