Rechtliche Informationen

Aufsatz:
„Informationspflichten für Steuerberater im Überblick“ (Ueberfeldt in DStR 2017, 900)

Inhalt:
Der Aufsatz gibt einen Überblick über die Informationspflichten, die sich für einen Steuerberater gegenüber seinen Mandanten aus der Dl-InfoV, dem TMG, der StBVV und dem VSBG ergeben.

OLG München, Urteil vom 30.11.2016 – 15 U 1298/16 Rae

Leitsätze:
1. Die durch eine allgemeine Geschäftsbedingung getroffene Regelung in einer Vergütungsvereinbarung, dass der Rechtsanwalt mindestens das Zweifache der gesetzlichen Gebühren enthält, ist weder überraschend iSv § 305c Abs. 1 BGB noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Vereinbarung einer Vergütung in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Vergütung ist regelmäßig nicht unangemessen hoch iSv § 3a Abs. 2 S. 1 RVG. (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Rechtsanwalt ist trotz Nachfrage des Mandanten nicht verpflichtet, vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, wenn eine seriöse Berechnung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Ohne eine weitere Nachfrage des Mandanten muss der Rechtsanwalt auch im folgenden nicht über die voraussichtlichen Kosten aufklären, selbst wenn er sie dann ermitteln kann. (redaktioneller Leitsatz)

Weiterführende Literatur:
DStR 2017, 687 mit Anm. Raab

BGH, Urteil vom 10.11.2016 – IX ZR 119/14

Leitsätze:
1.Ob ein für die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung sprechendes auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, hängt davon ab, welche Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit marktangemessen und adäquat ist. Die gesetzlichen Gebühren stellen hierbei ein Indiz dar.
2.Die tatsächliche Vermutung, dass ein Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-fache übersteigt, gilt auch für zivilrechtliche Streitigkeiten. Der Anwalt kann die Vermutung entkräften.

Eigene Anmerkung:
In dem Streitfall vereinbarten die Parteien ein Pauschalhonorar in Höhe von 20.000 EUR. Die gesetzlichen Gebühren lagen in etwa bei 3.700 EUR. Der tatsächliche Zeitaufwand des Rechtsanwalts für die Mandatsbearbeitung belief sich – unbestritten – auf 107 Stunden, so dass der BGH konstantierte, dass das Pauschalhonorar einem Stundensatz von weniger als 200,- EUR entsprach. Eine Sittenwidrigkeit konnte der BGH im vorliegenden Fall nicht erkennen.

Weiterführende Literatur:
DStR 2017, 517 mit Anm. Wacker

LSG Bayern, Urteil vom 05.04.2016 – L 5 KR 392/12

Leitsätze:
1. Arbeitgeber, die ihre Beitragsverantwortung vollständig auf einen Steuerberater übertragen und dessen Handeln unhinterfragt hinnehmen, trifft ein Verschuldensvorwurf iSd § SGB_IV § 24 SGB IV (Säumniszuschläge). (amtlicher Leitsatz)
2. Einem Arbeitgeber, der die Aufgaben der ordnungsgemäßen Beitragsabführung delegiert hat, ist ein Verschulden des Beauftragten – hier des beauftragten selbstständigen Steuerberaters – im Rahmen der Wissensvertretung analog § BGB § 166 Abs. BGB § 166 Absatz 1 BGB ebenso zuzurechnen wie im Rahmen der Gehilfenverantwortlichkeit analog § BGB § 278 BGB. (redaktioneller Leitsatz)
3. Dies gilt vorliegend umso mehr, wenn behauptet wird, die beitragsrechtliche Bewertung gehe allein auf den Steuerberater zurück. (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Steuerrecht erfasst eine Vielzahl von Vorgängen, für welche auch Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten bedeutsam sein können. Nähme man schon allein deswegen einen Zusammenhang mit dem Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters an, wären Steuerberater letztlich annähernd unbeschränkt berechtigt, auf allen Rechtsgebieten berufliche Aktivitäten zu entfalten. (redaktioneller Leitsatz)
5. Bei Steuerberatern kann nicht von einer umfassenden Eignung in juristischen Belangen ausgegangen werden, die aufgrund erworbener und unter Beweis gestellter Kenntnisse und Fähigkeiten in der spezifischen juristischen Methodik und Arbeitsweise zurückzuführen sind. (redaktioneller Leitsatz)

OLG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 13.5.2016 – 3 U 167/16

Leitsatz (nicht amtlich):
Der Steuerberater schuldet im Rahmen eines ihm erteilten Steuerberatungsmandates keine sozialversicherungsrechtliche Beratung. Weder der Steuerberatungsauftrag, noch die im Zusammenhang damit beauftragte Lohnbuchhaltung verpflichten den Steuerberater zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen.

Weiterführende Literatur:
„Inhalt des Steuerberatungsmandats bei Übernahme der Lohnbuchhaltung“ (DStR 2017, 279 mit Anm. Schröder und Kraus)