Vergütungsvereinbarung über das Zweifache der gesetzlichen Gebühren

Vergütungsvereinbarung über das Zweifache der gesetzlichen Gebühren

Am 13.04.2017, gepostet von:

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OLG München, Urteil vom 30.11.2016 – 15 U 1298/16 Rae

Leitsätze:
1. Die durch eine allgemeine Geschäftsbedingung getroffene Regelung in einer Vergütungsvereinbarung, dass der Rechtsanwalt mindestens das Zweifache der gesetzlichen Gebühren enthält, ist weder überraschend iSv § 305c Abs. 1 BGB noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Vereinbarung einer Vergütung in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Vergütung ist regelmäßig nicht unangemessen hoch iSv § 3a Abs. 2 S. 1 RVG. (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Rechtsanwalt ist trotz Nachfrage des Mandanten nicht verpflichtet, vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, wenn eine seriöse Berechnung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Ohne eine weitere Nachfrage des Mandanten muss der Rechtsanwalt auch im folgenden nicht über die voraussichtlichen Kosten aufklären, selbst wenn er sie dann ermitteln kann. (redaktioneller Leitsatz)

Weiterführende Literatur:
DStR 2017, 687 mit Anm. Raab

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