Rechtliche Informationen

LG Köln, Urteil vom 18.10.2016 – 11 S 302/15

Leitsätze (nicht amtlich):
1. Eine Honorarvereinbarung (§§ 3a, 4 RVG) dahingehend, den Zeitaufwand der Beklagten zu einem Stundensatz von 230,00 € netto zu vergüten, begegnet keinen Bedenken.
2. Eine Zeittaktklausel mit einem 15-Minuten-Takt verstößt gegen § 307 I 1, II Nr. 1 BGB, weil sie strukturell geeignet ist, das dem Schuldrecht im allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im Besonderen zugrunde liegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) empfindlich zu verletzen, wodurch der Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt wird.
3. Die Vereinbarung einer Auslagenpauschale, die sich auf 5% des Honorars, mindestens aber 50,00 € beläuft, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild in Nr. 7002 VV-RVG und ist somit unwirksam.

Weiterführende Literatur:
„Unzulässigkeit einer Zeittaktklausel mit Rundungs- und Kumulierungseffekten“ (Raab in DStR 2017, 1503)

Aufsatz:
„Insolvenzanfechtung – Neues für die (steuerliche) Beratungspraxis und für Honoraransprüche in Krisenmandaten“ (Dr. Andreas Möhlenkamp in DStR 2017, 987)

Inhalt:
Die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts ist am 05.04.2017 in Kraft getreten. Der Aufsatz beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Reform für die Beratungspraxis der Steuerberater.

Weitere Aufsätze:
„Das neue Insolvenzanfechtungsrecht“ (Franke Thiele in GmbH-Steuerpraxis 2017, 137)
„Erste Erfahrungen mit dem neuen Insolvenzanfechtungsrecht“ (Frank Thiele in GmbH-Steuerpraxis 03/2018, 74)

BGH, Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14

Leitsätze:
1.Besteht für eine Kapitalgesellschaft ein Insolvenzgrund, scheidet eine Bilanzierung nach Fortführungswerten aus, wenn innerhalb des Prognosezeitraums damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnungsverfahren oder alsbald nach Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird.
2.Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater ist verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Hingegen ist er nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln (Ergänzung zu BGH v. 7.3.2013 – BGH Aktenzeichen IXZR6412 IX ZR 64/12, DStRE 2013, DSTRE Jahr 2013 Seite 1081, und v. 6.6.2013 – BGH Aktenzeichen IXZR20412 IX ZR 204/12, DStRE 2013, DSTRE Jahr 2013 Seite 1533).
3.Eine Haftung des Steuerberaters setzt voraus, dass der Jahresabschluss angesichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft objektiv zu Unrecht von Fortführungswerten ausgeht.
4.Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater hat die Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist (teilweise Aufgabe von BGH v. 7.3.2013 – BGH Aktenzeichen IXZR6412 IX ZR 64/12, DStRE 2013, DSTRE Jahr 2013 Seite 1081).

Weiterführende Literatur:
„Steuerberaterhaftung wegen Insolvenzver­schleppung (Rechtsprechungsänderung)“ (DStR 2017, 956 mit Anm. Meixner und Schröder)
„Hinweispflichten eines Steuerberaters im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses bei drohender Insolvenz“ (NZI 2017, 312 mit Anm. Schädlich)
„Die Erstellung des Jahresabschlusses bei existenzgefährdenden Risiken – Neue Hinweise der Bundessteuerberaterkammer“ (Dr. Böhmer/Metzing in DStR 2015, 1824)
„Verschärfung der Insolvenzverschleppungshaftung von Steuerberatern und Maßnahmen zur Haftungsvermeidung – zugleich Besprechung von BGH v. 26.1.2017 – IX ZR 285/14“ (Dr. Mielke in DStR 2017, 1060)
„Jahresabschlusserstellung für Mandanten in der Krise – mögliche Auswege aus der Haftung“ (Dr. Eisenhardt/Berbuer in DStR 2017, 2075)
„Going-Concern-Bilanzierung bei Vorliegen von Insolvenzgründen – zugleich auch eine Anmerkung zu BGH v. 26.1.2017 – IX ZR 285/14 (Dr. Frystatzki in DStR 2017, 1494)
„Die Going Concern-Prämisse und daran anknüpfende Pflichten und Haftungsrisiken“ (Hillebrand/Moll in GmbH-Steuerpraxis 09/2017, 267 und 10/2017, 300)
„Haftungsrisiken für Steuerberater nach Eintritt der Insolvenzantragspflicht ihres Mandanten“ (Rechtmann in LSWB-Magazin 04/2017, 32)
„Going-concern-Bilanzierung und insolvenzrechtliche Hinweispflichten bei Krisenmandanten“ (Sikora in nwb-Datenbank, BBK Nr. 10 vom 19.05.2017, DokID [LAAAG-44804])
„Auf ein Neues: Verschärfte Haftungsgefahren bei der Beratung von Krisenunternehmen“ (Dr. Blöse in GStB 01/2018, S. 23)
„Hinweispflichten bei der Jahresabschlusserstellung – Bilanzrichtlinie(n) und Fortführungsprognose“ (DStR 02/2018, Beihefter, S. 1-28)

Aufsatz:
„Forderungsverzicht gegen Besserungsschein sowie qualifizierter ­Rangrücktritt in Handels- und Steuerbilanz“ (Dr. Briese in DStR 2017,799)

Inhalt:
Der Aufsatz setzt sich mit den Sanierungsmitteln Forderungsverzicht gegen Besserungsschein und dem qualifizierten Rangrücktritt auseinander.

Weiterführende Literatur:
„Auflösung von Verbindlichkeiten mit Rangrücktritt in Handels- und Steuerbilanz“ (Prof. Dr. Oser in DStR 2017, 1889)
„Zur Auflösung von Verbindlichkeiten bei Überschuldung“ (Dr. Briese in DStR 2017, 2832 als Antwort auf Prof. Dr. Oser in DStR 2017, 1889)
„Pflicht zur Auflösung von Verbindlichkeiten mit Rangrücktritt“ (Prof. Dr. Oser in DStR 2017, 2835 als Antwort auf Dr. Briese in DStR 2017, 2832)
„Bilanzierung und Besteuerung von Forderungserlass und Rangrücktritt zur Sanierung von Kapitalgesellschaften“ (Dr. Pöschke in NZG 2017, 1408)
„Keine steuerliche Berücksichtigung eigenkapitalersetzender Darlehen und Bürgschaften mehr“ (Pflüger in GStB 12/2017, 438)

Aufsatz:
„Die geänderte Rechtsprechung des BSG zum Status von geschäftsführenden Gesellschaftern einer Familien-GmbH“ (Dr. Jürgen Brand in DStR 2017, 728)

Inhalt:
Der Aufsatz setzt sich kritisch mit den Urteilen des BSG aus den Jahren 2012 und 2015 zur Sozialversicherungspflicht von Gesellschaftergeschäftsführern auseinander.