Unwirksamkeit einer Zeittaktklausel mit 15-Minuten-Takt

Unwirksamkeit einer Zeittaktklausel mit 15-Minuten-Takt

Am 01.07.2017, gepostet von:

Tags:

LG Köln, Urteil vom 18.10.2016 – 11 S 302/15

Leitsätze (nicht amtlich):
1. Eine Honorarvereinbarung (§§ 3a, 4 RVG) dahingehend, den Zeitaufwand der Beklagten zu einem Stundensatz von 230,00 € netto zu vergüten, begegnet keinen Bedenken.
2. Eine Zeittaktklausel mit einem 15-Minuten-Takt verstößt gegen § 307 I 1, II Nr. 1 BGB, weil sie strukturell geeignet ist, das dem Schuldrecht im allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im Besonderen zugrunde liegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) empfindlich zu verletzen, wodurch der Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt wird.
3. Die Vereinbarung einer Auslagenpauschale, die sich auf 5% des Honorars, mindestens aber 50,00 € beläuft, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild in Nr. 7002 VV-RVG und ist somit unwirksam.

Weiterführende Literatur:
„Unzulässigkeit einer Zeittaktklausel mit Rundungs- und Kumulierungseffekten“ (Raab in DStR 2017, 1503)

Kommentare gesperrt.