Rechtliche Informationen

Aufsatz:
„Vergütungsvereinbarungen rechtssicher gestalten“ (Dr. Dirk Weitze-Scholl und Stefanie Jendrzok in DStR 2017, 65)

Inhalt:
Der Aufsatz beschäftigt sich mit der Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen, u.a. auch mit den Anforderungen an eine Zeittaktklausel.

Aufsatz:
„Drittarbeitslohn aus Sonderrechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Dritten im Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht (Prof. Dr. Barth in DStR 2016, 2907“)

Inhalt:
Der Aufsatz befasst sich mit dem Thema Drittarbeitslohn. Das Konzept Drittarbeitslohn sieht vor, dass Arbeitnehmer eines Dritten als selbständige Versicherungsvertreter tätig werden und neben ihrem Beschäftigungsverhältnis, aber auch während ihrer Arbeitszeit und in der Betriebstätte ihres Arbeitgebers Versicherungsverträge im Namen der Versicherungsgesellschaft mit Endverbrauchern schließen. In der Praxis sind folgende Fälle bekannt:
– Mitarbeiter von Elektronikmärkten erhalten von Versicherungen Provisionen für die Vermittlung von Elektronikversicherungen
– Mitarbeiter von Banken erhalten von Versicherungen Provisionen für die Vermittlung von Bausparverträgen
– Mitarbeiter im öffentlichen Dienst erhalten von Versicherungen Provisionen für die Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen
Der Aufsatz untersucht die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkung unter besonderer Berücksichtigung des Urteils des SG Lübeck vom 10.12.2015 – S 3 KR 139/13.

VG Arnsberg, Beschluss vom 11.11.2016 – 7 K 7/15 (rechtskräftig)

Leitsätze der Beck-Redaktion:
1. Eine Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis nach § 34 Absatz 2 S. 4 StBerG kann nur erteilt werden, wenn besondere, atypische Umstände dies rechtfertigen. Allein die Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten nach § 11 Absatz 3 BOStB vermag die Erteilung nicht zu rechtfertigen.
2. § 34 Absatz 2 S. 2 und 4 StBerG sind mit höherrangigem Recht vereinbar. (Leitsätze d. Verf.)

Weiterführende Literatur:
DStR 2016, 2097 mit Anm. Wacker

LG Detmold, Urt. v. 20.4.2016 – 10 S 44/15, rkr.

Leitsätze der Beck-Redaktion:
1.Für die Erstellung der EÜR eines hauptberuflich tätigen Arztes oder Rechtsanwalts kommt aufgrund der Schwierigkeit der Tätigkeit von vornherein nur der Ansatz einer Gebühr von 15/10 bis 20/10 gemäß § 25 Absatz 1 StBVV in Betracht.
2.Für die Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung eines hauptberuflich tätigen Rechtsanwalts ist – trotz nur durchschnittlicher Bedeutung – bei einem überdurchschnittlichen inhaltlichen und zeitlichen Aufwand ein Gebührensatz iHv 5/10 angemessen. (Leitsätze d. Verf.)

Weiterführende Literatur:
DStR 2016, 2880 mit Anm. Dr. Draf

OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2016 – 4 RVs 78/16

Leitsatz:
Aus § 392 AO bzw. § 107 StBerG ergibt sich nicht, dass eine von einem Steuerberater unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügt. Die Vorschriften sind insoweit auch nicht analog anwendbar.

Weiterführende Literatur:
DStR 2016, 2823 mit Anm. Dr. Wollweber
Dr. Wollweber fasst zusammen, dass Steuerberater als Alleinverteidiger u.a. dann nicht mehr tätig sein dürfen, wenn:
• die StA die Strafsache an sich zieht (§ 386 Absatz 4 S. 2 AO);
• das FA den Erlass eines Strafbefehls beantragt (§ 400 S. 1 AO); der Einspruch darf nicht mehr Steuerberater eingelegt werden;
• das FA die Akte der Staatsanwaltschaft vorlegt (§ 400 S. 2 AO);
• das FA den Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren gestellt hat (§ 401 AO);
• die Strafsache durch Anklageerhebung bei Gericht anhängig geworden ist.