Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters in Steuerstrafsachen

Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters in Steuerstrafsachen

Am 07.12.2016, gepostet von:

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OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2016 – 4 RVs 78/16

Leitsatz:
Aus § 392 AO bzw. § 107 StBerG ergibt sich nicht, dass eine von einem Steuerberater unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügt. Die Vorschriften sind insoweit auch nicht analog anwendbar.

Weiterführende Literatur:
DStR 2016, 2823 mit Anm. Dr. Wollweber
Dr. Wollweber fasst zusammen, dass Steuerberater als Alleinverteidiger u.a. dann nicht mehr tätig sein dürfen, wenn:
• die StA die Strafsache an sich zieht (§ 386 Absatz 4 S. 2 AO);
• das FA den Erlass eines Strafbefehls beantragt (§ 400 S. 1 AO); der Einspruch darf nicht mehr Steuerberater eingelegt werden;
• das FA die Akte der Staatsanwaltschaft vorlegt (§ 400 S. 2 AO);
• das FA den Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren gestellt hat (§ 401 AO);
• die Strafsache durch Anklageerhebung bei Gericht anhängig geworden ist.

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