LG Detmold, Urt. v. 20.4.2016 – 10 S 44/15, rkr.
Leitsätze der Beck-Redaktion:
1.Für die Erstellung der EÜR eines hauptberuflich tätigen Arztes oder Rechtsanwalts kommt aufgrund der Schwierigkeit der Tätigkeit von vornherein nur der Ansatz einer Gebühr von 15/10 bis 20/10 gemäß § 25 Absatz 1 StBVV in Betracht.
2.Für die Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung eines hauptberuflich tätigen Rechtsanwalts ist – trotz nur durchschnittlicher Bedeutung – bei einem überdurchschnittlichen inhaltlichen und zeitlichen Aufwand ein Gebührensatz iHv 5/10 angemessen. (Leitsätze d. Verf.)
Weiterführende Literatur:
DStR 2016, 2880 mit Anm. Dr. Draf