Sittenwidrigkeit einer Vergütungsvereinbarung

Sittenwidrigkeit einer Vergütungsvereinbarung

Am 03.04.2017, gepostet von:

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BGH, Urteil vom 10.11.2016 – IX ZR 119/14

Leitsätze:
1.Ob ein für die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung sprechendes auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, hängt davon ab, welche Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit marktangemessen und adäquat ist. Die gesetzlichen Gebühren stellen hierbei ein Indiz dar.
2.Die tatsächliche Vermutung, dass ein Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-fache übersteigt, gilt auch für zivilrechtliche Streitigkeiten. Der Anwalt kann die Vermutung entkräften.

Eigene Anmerkung:
In dem Streitfall vereinbarten die Parteien ein Pauschalhonorar in Höhe von 20.000 EUR. Die gesetzlichen Gebühren lagen in etwa bei 3.700 EUR. Der tatsächliche Zeitaufwand des Rechtsanwalts für die Mandatsbearbeitung belief sich – unbestritten – auf 107 Stunden, so dass der BGH konstantierte, dass das Pauschalhonorar einem Stundensatz von weniger als 200,- EUR entsprach. Eine Sittenwidrigkeit konnte der BGH im vorliegenden Fall nicht erkennen.

Weiterführende Literatur:
DStR 2017, 517 mit Anm. Wacker

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