Mitverschulden des Mandanten im Rahmen des Lohnbuchhaltungsmandats

Mitverschulden des Mandanten im Rahmen des Lohnbuchhaltungsmandats

LSG Bayern, Urteil vom 05.04.2016 – L 5 KR 392/12

Leitsätze:
1. Arbeitgeber, die ihre Beitragsverantwortung vollständig auf einen Steuerberater übertragen und dessen Handeln unhinterfragt hinnehmen, trifft ein Verschuldensvorwurf iSd § SGB_IV § 24 SGB IV (Säumniszuschläge). (amtlicher Leitsatz)
2. Einem Arbeitgeber, der die Aufgaben der ordnungsgemäßen Beitragsabführung delegiert hat, ist ein Verschulden des Beauftragten – hier des beauftragten selbstständigen Steuerberaters – im Rahmen der Wissensvertretung analog § BGB § 166 Abs. BGB § 166 Absatz 1 BGB ebenso zuzurechnen wie im Rahmen der Gehilfenverantwortlichkeit analog § BGB § 278 BGB. (redaktioneller Leitsatz)
3. Dies gilt vorliegend umso mehr, wenn behauptet wird, die beitragsrechtliche Bewertung gehe allein auf den Steuerberater zurück. (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Steuerrecht erfasst eine Vielzahl von Vorgängen, für welche auch Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten bedeutsam sein können. Nähme man schon allein deswegen einen Zusammenhang mit dem Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters an, wären Steuerberater letztlich annähernd unbeschränkt berechtigt, auf allen Rechtsgebieten berufliche Aktivitäten zu entfalten. (redaktioneller Leitsatz)
5. Bei Steuerberatern kann nicht von einer umfassenden Eignung in juristischen Belangen ausgegangen werden, die aufgrund erworbener und unter Beweis gestellter Kenntnisse und Fähigkeiten in der spezifischen juristischen Methodik und Arbeitsweise zurückzuführen sind. (redaktioneller Leitsatz)

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