Rechtliche Informationen

BSG, Urteil vom 11.11.2015 – B 12 KR 10/14 R

Leitsatz:
Ein dem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einem Anstellungsvertrag mit der GmbH außerhalb des Gesellschaftsvertrags eingeräumtes Veto-Recht gegen mehrheitlich gefasste Beschlüsse der Gesellschafterversammlung rechtfertigt nicht die Annahme seines sozialversicherungsrechtlichen Status als Selbstständiger.

Weiterführende Literatur:
DStR 2016, 1275
Bosse in: GmbH-Steuerpraxis 3/2017, S. 76 ff, „Die Befreiung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers von der Sozialversicherungspflicht“

LG Köln, Urteil vom 16.04.2015 – 2 O 404/14

Eigene Leitsätze:
1. Eine Zeiterfassung, die sich nur darin erschöpft, die einzelnen Tätigkeiten mit „Jahresabschlussarbeiten“ zu bezeichnen, ist nicht hinreichend substantiiert. Eine Beweiserhebung aufgrund des unsubstantiierten Sachvortrages zu dem behaupteten Stundenanfall ist als Ausforschungsbeweis unzulässig.
2. Die Zeiterfassung ist soweit zu konkretisieren, dass aus ihr hervorgeht, welche Einzeltätigkeiten auf welche abgerechneten Stunden anfallen.
3. Die Verwendung der Bezeichnung „Honorarvereinbarung“ erfüllt die Formerfordernisse des § 4 StBGebV.

Weiterführende Literatur:
DStR 2016, 95 mit Anm. Raab

Persönliche Anmerkung:
Das LG Köln versagte der klagenden Steuerberatungsgesellschaft einen Gebührenanspruch in Höhe von über 9.000 EUR, obgleich diese durch Neuerteilung von Rechnungen hilfweise gesetzliche Gebühren nach dem Streitgegenstandswert geltend machte. Dem stehe jedoch – so das LG Köln – entgegen, dass ein Rückgriff auf die Abrechnung nach gesetzlichen Gebühren voraussetze, dass die Honorarvereinbarung unwirksam sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Steuerberatungsgesellschaft gelinge lediglich nicht der Stundennachweis über die behaupteten Beratunsgleistungen. Der Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig eine genaue Zeiterfassung ist.

BGH, Urteil vom 07.05.2015 – IX ZR 186/1

Leitsatz:
Ein Steuerberater, der mit der Vertretung im Verfahren über einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid beauftragt ist, ist nicht verpflichtet, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen früheren Steuerberater und auf die drohende Verjährung eines solchen Anspruchs hinzuweisen.

Weiterführende Literatur:
DStR 2015, 2094 mit Anm. Wolf

Aufsatz:
„Beweisführungs- und Beweislastprobleme bei der zivilrechtlichen Haftung von Steuerberatern (Dr. Laumen in DStR 2015, 2514, 2570)“

Inhalt:
Überblick über das Wechselspiel der Beweislastverteilung in Regressverfahren gegen Steuerberater einschließlich der vielfältigen Möglichkeiten erleichterter Beweisführung.

Weiterführende Literatur:
„Substanziierungsanforderungen an den Parteivortrag in der BGH-Rechtsprechung“ (Dr. Schultz in NJW 2017, 16)

BGH, Urteil vom 23.04.2015 – IX ZR 176/12

Leitsatz:
Weist ein neuer steuerlicher Berater den Mandanten auf eine fehlerhafte steuerliche Gestaltungsberatung des vormaligen Beraters hin und ergreift der Mandant Maßnahmen, die ihm zur Beseitigung der Folgen der fehlerhaften Beratung empfohlen worden sind, beginnt die Verjährung des durch die weitere Beratung entstandenen Kostenschadens spätestens mit der Bezahlung der Leistungen des neuen Beraters; mit einem späteren, aufgrund der fehlerhaften Gestaltungsberatung noch entstehenden Steuerschaden bildet der Kostenschaden eine Schadenseinheit.

Weiterführende Literatur:
DStR 2015, 1887 mit Anm. Meixner und Dr. Schröder