Zeitnachweis bei Vereinbarung einer Zeitgebühr

Zeitnachweis bei Vereinbarung einer Zeitgebühr

Am 18.01.2016, gepostet von:

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LG Köln, Urteil vom 16.04.2015 – 2 O 404/14

Eigene Leitsätze:
1. Eine Zeiterfassung, die sich nur darin erschöpft, die einzelnen Tätigkeiten mit „Jahresabschlussarbeiten“ zu bezeichnen, ist nicht hinreichend substantiiert. Eine Beweiserhebung aufgrund des unsubstantiierten Sachvortrages zu dem behaupteten Stundenanfall ist als Ausforschungsbeweis unzulässig.
2. Die Zeiterfassung ist soweit zu konkretisieren, dass aus ihr hervorgeht, welche Einzeltätigkeiten auf welche abgerechneten Stunden anfallen.
3. Die Verwendung der Bezeichnung „Honorarvereinbarung“ erfüllt die Formerfordernisse des § 4 StBGebV.

Weiterführende Literatur:
DStR 2016, 95 mit Anm. Raab

Persönliche Anmerkung:
Das LG Köln versagte der klagenden Steuerberatungsgesellschaft einen Gebührenanspruch in Höhe von über 9.000 EUR, obgleich diese durch Neuerteilung von Rechnungen hilfweise gesetzliche Gebühren nach dem Streitgegenstandswert geltend machte. Dem stehe jedoch – so das LG Köln – entgegen, dass ein Rückgriff auf die Abrechnung nach gesetzlichen Gebühren voraussetze, dass die Honorarvereinbarung unwirksam sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Steuerberatungsgesellschaft gelinge lediglich nicht der Stundennachweis über die behaupteten Beratunsgleistungen. Der Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig eine genaue Zeiterfassung ist.

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