Hinweispflichten bei einem Lohnbuchhaltungsmandat

Hinweispflichten bei einem Lohnbuchhaltungsmandat

Am 18.03.2016, gepostet von:

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LG Bonn, Urteil vom 19.06.2015 – 15 O 444/14

Eigene Leitsätze:
1. Ein Lohnbuchhaltungsmandat verpflichtet den Steuerberater nicht zur Beratung über die Gestaltung des Arbeitsvertrages und die Höhe des Arbeitsentgelts oder über tarifvertragliche Regelungen.
2. Im Rahmen eines solchen Lohnbuchhaltungsmandates werden lediglich vereinzelt weitergehende Pflichten des Steuerberaters angenommen, etwa im Hinblick auf eine Prüfung, ob für einen Arbeitnehmer eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht kommt, wenn die Beiträge nicht abgeführt werden, die Feststellung und Ermittlung von Arbeitnehmeranteilen zur Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung oder die Pflicht, hinsichtlich offener Fragen bezüglich der Sozialversicherungspflicht, jedenfalls die Zuziehung eines Rechtsanwaltes zu empfehlen, aber keine generelle Pflicht zur Beratung im sozialversicherungsrechtlichen Fragen.
3. Die Kenntnis allein, dass die Mitarbeiter des Mandanten typischerweise auch an Sonn- und Feiertagen tätig sind, bietet keinen Anlass, über verschiedene Möglichkeiten der Arbeitsvertragsgestaltung und daraus resultierende steuerliche Konsequenzen aufzuklären.

Weiterführende Literatur:
DStR 2016, 503 mit Anm. Dr. Weitze-Scholl

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