Höhe der Erstberatungsgebühr

Höhe der Erstberatungsgebühr

Am 09.10.2014, gepostet von:

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AG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2014, 1 C 4057/12 (Berufung eingelegt, LG Stuttgart, 5 S 104/14)

Leitsatz:
Eine anwaltliche Gebührenbestimmung für den gegenüber einem Verbraucher entstandenen Vergütungsan­spruch einer Erstberatung entspricht nicht der Billigkeit, wenn sie rein zeitabhängig und ohne Berücksichtigung des Gegenstandswerts erfolgt.

Weitere Ausführungen des Gerichts:
Die angemessene Gebühr für eine Erstberatung ist, soweit eine schriftliche Gebührenvereinbarung nicht getroffen wurde, in Anlehnung an den Gebührentatbestand der Nr. 2100 VV RVG (in der ab 01.07.2006 geltenden Fassung; i. d. F.: „n. F.“) zu bestimmen, da dieser einer Erstberatung am ähnlichsten ist (Nr. 2100 VV RVG n. F.). Die Bestimmung der Erstberatungsgebühr allein an Hand eines Zeithonorars, auch wenn ein Stundensatz von 150,- EUR netto der üblichen Vergütung eines Rechtsanwalts entsprechen mag (vergl. Gutachten der RAK Berlin vom 18.07.2013; Bl. 115 d. A.), ist unangemessen, da maßgebendes Bewertungskriterium für die Höhe der Gebühren gemäß § 14 RVG die Bedeutung der Angelegenheit und damit auch der Gegenstandswert ist.

Weiterführende Literatur:
„Bestimmung der Höhe der Gebühr für eine Erstberatung“ (DStR 2014, 1695 mit Anm. Gläser)

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