Rechtliche Informationen

Aufsatz:
„Die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH zur Steuerberaterhaftung in den Jahren 2012 und 2013 (Prof. Dr. Gehrlein in: DStR 2014, 226, 281)“

Inhalt:
Die für die Steuerberaterhaftung praktisch bedeutsamen Fragenkreise werden in systematischer Weise dargestellt, angefangen vom Vertragsschluss und den Beratungspflichten über den Zurechnungszusammenhang, die Haftung der Sozietät und den Umfang der Ersatzpflicht bis hin zur Verjährung.

BFH, Urteil vom 06.08.2013 – VII R 15/12

Leitsätze:
1. Eine Steuerberatungsgesellschaft kann auch dann anerkannt werden, wenn die erforderliche berufliche Niederlassung ihres Geschäftsführers am Ort der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anerkennungsantrag noch nicht unterhalten wird, sofern es nicht erkennbar an der ernstlichen Absicht fehlt, eine solche Niederlassung alsbald zu begründen und zu unterhalten.
2. Die Anerkennung der Gesellschaft darf unter die aufschiebende Bedingung gestellt werden, dass sie ihre werbende Tätigkeit erst entfalten darf, wenn der Geschäftsführer eine solche Niederlassung tatsächlich begründet hat.

Weiterführende Literatur:
„Aufschiebend bedingte Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft; Residenzpflicht des Geschäftsführers“ (Prof. Dr. Ring, DStR 2014, S. 349)

LSG Hamburg, Urteil vom 29.05.2013 – L 1 KR 89/10

Eigene Leitsätze:
1.Bei Gesellschaftergeschäftsführern, die weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügen, ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
2. Die Ausübung des Berufs des Steuerberaters steht einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Ist der Steuerberater Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH, so ist Gegenstand der Beurteilung nicht seine mandatsbezogene Tätigkeit als Steuerberater, sondern seine Geschäftsführertätigkeit.
3. Die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Tantieme oder die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot schließen eine abhängige Beschäftigung nicht aus.

Weiterführende Literatur:
DStR 2014, S. 63 mit Anm. Beyer-Petz

LG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2013 – 9 O 64/10

Eigene Leitsätze:
1. Die Anwendung des Höchstsatzes bei Zeitgebühren ist nicht schon dadurch angemessen, dass die steuerlichen Beratungsleistungen durch den Steuerberater selbst erbracht werden.
2. Die Falschbezeichnung der Gebührengrundlage für die Anwendung der Zeitgebühr ist unschädlich, wenn die richtige Gebührengrundlage ebenfalls eine Zeitgebühr für die erbrachten Steuerberatungsleistungen vorsieht.
3. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger ist nicht nach der StBGebV, insbesondere nach den §§ 35 Abs. 1 Nr. 3, 3a, 3 b StBGebV abrechenbar, sondern nur aufgrund einer indidviduell getroffenen Vergütungsvereinbarung. Nach Ausführungen des Sachverständigen, welchen sich das Gericht anschließt, ist ein Pauschalpreis in Höhe von 200,- bis 300,- EUR angemessen, bei einem Zeitaufwand von einer Stunde zumindest eine Gebühr in Höhe von 100,- EUR.
4. Die Abrechnung der Begleitung einer Betriebsprüfung nach § 29 StBGebV mit dem Höchstsatz ist angesichts der vergleichsweise schwierigen Tätigkeit regelmäßig angemessen.

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2013 – 12 Sa 904/12, n.rkr., Rev. eingelegt, Az.: BAG 10 AZR 286/13

Eigene Leitsätze:
1. Eine arbeitsrechtliche Klausel, wonach sich ein angestellter Berufsträger verpflichtet „…20 % der Nettohonorare, die er innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsvertrages mit Mandanten, die während des laufenden Anstellungsvertrages von der Gesellschaft betreut wurden, verdient, an die Gesellschaft abzuführen.“ ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
2. Gleiches gilt für die Klausel „Die erzielten Honorare sind der Gesellschaft pro Quartal durch Vorlage von Kopien der an die Mandanten übersandten Rechnungen nachzuweisen. Von der vorstehenden Klausel erfasst werden nur diejenigen Mandanten, welche vom Standort A-Stadt oder dem Mitarbeiter ganz oder teilweise betreut wurden.“

Weiterführende Literatur:
„Unangemessene Benachteiligung eines angestellten Berufsträgers durch Mandantenübernahmeklausel“ (DStR 2013, 1803 mit Anm. RA Arens)