Arbeitsrecht: Unwirksamkeit einer Mandantenübernahmeklausel

Arbeitsrecht: Unwirksamkeit einer Mandantenübernahmeklausel

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2013 – 12 Sa 904/12, n.rkr., Rev. eingelegt, Az.: BAG 10 AZR 286/13

Eigene Leitsätze:
1. Eine arbeitsrechtliche Klausel, wonach sich ein angestellter Berufsträger verpflichtet „…20 % der Nettohonorare, die er innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsvertrages mit Mandanten, die während des laufenden Anstellungsvertrages von der Gesellschaft betreut wurden, verdient, an die Gesellschaft abzuführen.“ ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
2. Gleiches gilt für die Klausel „Die erzielten Honorare sind der Gesellschaft pro Quartal durch Vorlage von Kopien der an die Mandanten übersandten Rechnungen nachzuweisen. Von der vorstehenden Klausel erfasst werden nur diejenigen Mandanten, welche vom Standort A-Stadt oder dem Mitarbeiter ganz oder teilweise betreut wurden.“

Weiterführende Literatur:
„Unangemessene Benachteiligung eines angestellten Berufsträgers durch Mandantenübernahmeklausel“ (DStR 2013, 1803 mit Anm. RA Arens)

Kommentare gesperrt.