BGH, Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11
Leitsatz:
Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauf-fällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.
LSG NRW, Urteil vom 23.02.2011 – L 8 R 319/10
Leitsatz:
Die Zurückweisung eines Steuerberaters als Bevollmächtigter eines Verfahrensbeteiligten in dessen Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a SGB IV ist auch nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes zum 1. 7. 2008 rechtmäßig.
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BSG 12 R 42/11 B).
BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 StR 103/12
Leitsätze:
1. Auch bei einer gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach § 373 AO in Millionenhöhe kommt eine zwei Jahre nicht überschreitende Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht.
2. Sowohl beim Schmuggel nach § 373 AO wie auch bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist es dabei ohne Bedeutung, ob die Millionengrenze durch eine einzelne Tat oder erst durch mehrere gleichgelagerte Einzeltaten erreicht worden ist.
(Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 und BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11).
OLG Celle, Urteil vom 06.04.2011 – 3 U 190/10
Leitsätze:
1. Es ist originäre Aufgabe der Geschäftsführer einer GmbH selbst, eine etwaige Überschuldung des Unternehmens im Auge zu behalten und rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen.
2. Der Steuerberater muss jedoch auch ungefragt auf eine bilanzielle Überschuldung hinweisen und die Prüfung der Überschuldung anregen. Dies gilt dann nicht, wenn die bilanzielle Überschuldung dem Mandanten bereits selbst bekannt ist.
3. Wird ein Steuerberater im Zusammenhang mit einer drohenden Insolvenz eines Unternehmens um Rat gebeten und erteilt er einen solchen, muss er allerdings dafür einstehen.
VG Ansbach, Urteil vom 2. 3. 2011 – AN 4 K 10.02072 (rkr.)
Leitsatz:
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Absatz 2 Satz 4 StBerG steht im Ermessen der Steuerberaterkammer. Die bei Neuerrichtung einer weiteren Beratungsstelle mit der Einstellung eines anderen Steuerberaters verbundene Kostenbelastung stellt für sich genommen keine atypische Situation dar, die Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist. Eine geplante, nur zweistündige wöchentliche Anwesenheit des Steuerberaters, ohne dass sonst Mitarbeiter vor Ort wären, ist mit dem persönlichen Dienstleistungsverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant nicht vereinbar.
(veröffentlicht in: DStR 2012, 651)