Berufsrecht: Auswärtige Beratungsstelle und Ausnahme vom Leitererfordernis

Berufsrecht: Auswärtige Beratungsstelle und Ausnahme vom Leitererfordernis

Am 29.06.2012, gepostet von:

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VG Ansbach, Urteil vom 2. 3. 2011 – AN 4 K 10.02072 (rkr.)

Leitsatz:
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Absatz 2 Satz 4 StBerG steht im Ermessen der Steuerberaterkammer. Die bei Neuerrichtung einer weiteren Beratungsstelle mit der Einstellung eines anderen Steuerberaters verbundene Kostenbelastung stellt für sich genommen keine atypische Situation dar, die Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist. Eine geplante, nur zweistündige wöchentliche Anwesenheit des Steuerberaters, ohne dass sonst Mitarbeiter vor Ort wären, ist mit dem persönlichen Dienstleistungsverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant nicht vereinbar.

(veröffentlicht in: DStR 2012, 651)

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