Rechtliche Informationen

LG Münster, Urteil vom 27.03.2013 – 110 O 61/12

Eigene Leitsätze:
1. Der Mandant eines Steuerberaters hat einen Anspruch auf erneute Übersendung von Kopien, wenn ihm die bereits übersandten Unterlagen – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr vorliegen. Das ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis.
2. Ist der Steuerberater von den Eheleuten gemeinschaftlich beauftragt worden u.a. eine „Günstiger-Prüfung“ der Veranlagungsform durchzuführen, so ist er von der Verschwiegenheitspflicht für die Veranlagungsjahre der gemeinsamen Beauftragung auch nach Trennung der Ehegatten entbunden.

Weiterführende Literatur:
„Verschwiegenheits- und Herausgabepflicht bei der Beratung von getrennt lebenden Ehegatten“ (DStR 2014, 919 mit kritischen Anm. Wacker)

Aufsatz:
„Der Kalkulationsschaden“ (RA Rafael Meixner in: DStR 2014, 867)

Inhalt:
RA Rafael Meixner setzt sich kritisch mit der Rechtsprechung zum sog. Kalkulationsschaden aueinander. Untersucht werden u.a. die Punkte nachträglich festgesetzte Umsatzsteuer als Schaden, Zinsschaden und Umfang der Darlegungs- und Beweislast.

BGH, Beschluss vom 06.02.2014 – IX ZR 53/13

Leitsatz:
Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat er das Vertretungsorgan darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird.

Weiterführende Literatur:
„Haftung des Steuerberaters für Auskünfte zur Insolvenzreife“ (DStR 2014, 975 mit Anm. Fuhst)

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. 4. 2013 – L 1 KR 5/11

Eigene Leitsätze:
1. Der steuerliche Berater, der im Auftrag des Arbeitgebers die Lohnabrechnungen besorgt, muss grundsätzlich auch prüfen, ob eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegt, wenn Beiträge nicht abgeführt werden sollen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 juris Rdnr. 11ff). Ergeben sich in einem solchen Fall tatsächliche Unklarheiten oder sozialversicherungsrechtliche Schwierigkeiten, so ist der steuerliche Berater gehalten, die Unklarheiten durch eigene Rückfragen auszuräumen oder deswegen ebenso wie für die Klärung sozialversicherungsrechtlicher Zweifel auf die Einschaltung eines hierfür fachlich geeigneten Beraters hinzuwirken (so wörtlich BGH, Urt. v. 23. September 2004 -IX ZR 148/03- juris Rdnr. 13).
2. Das Verschulden des Steuerberaters ist dem Arbeitgeber gemäß § 278 BGB zuzurechnen.

Weiterführende Literatur:
„Vom Steuerberater unterlassene sozialversicherungsrechtliche Prüfung der Beitragspflicht eines GmbH-Fremdgeschäftsführers wird Arbeitgeber zugerechnet“ (DStR 2014, 767 mit Anm. Creytz)

BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 15/12

Leitsatz:
1. Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Einzelfallwerbung, wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet.
2. Ein Verstoß gegen § BRAO § 43b BRAO liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und er sich in einer Lage befindet, in der ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann.

Weiterführende Literatur:
„Zulässigkeit einer Anwaltswerbung auch bei konkretem Beratungsbedarf“ (DStR 2014, 765 mit Anm. Rechner)