Haftung des Steuerberaters für unterlassene Beratung hinsichtlich SV-Pflicht

Haftung des Steuerberaters für unterlassene Beratung hinsichtlich SV-Pflicht

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. 4. 2013 – L 1 KR 5/11

Eigene Leitsätze:
1. Der steuerliche Berater, der im Auftrag des Arbeitgebers die Lohnabrechnungen besorgt, muss grundsätzlich auch prüfen, ob eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegt, wenn Beiträge nicht abgeführt werden sollen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 juris Rdnr. 11ff). Ergeben sich in einem solchen Fall tatsächliche Unklarheiten oder sozialversicherungsrechtliche Schwierigkeiten, so ist der steuerliche Berater gehalten, die Unklarheiten durch eigene Rückfragen auszuräumen oder deswegen ebenso wie für die Klärung sozialversicherungsrechtlicher Zweifel auf die Einschaltung eines hierfür fachlich geeigneten Beraters hinzuwirken (so wörtlich BGH, Urt. v. 23. September 2004 -IX ZR 148/03- juris Rdnr. 13).
2. Das Verschulden des Steuerberaters ist dem Arbeitgeber gemäß § 278 BGB zuzurechnen.

Weiterführende Literatur:
„Vom Steuerberater unterlassene sozialversicherungsrechtliche Prüfung der Beitragspflicht eines GmbH-Fremdgeschäftsführers wird Arbeitgeber zugerechnet“ (DStR 2014, 767 mit Anm. Creytz)

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