Beratungs- und Hinweispflichten des Steuerberaters bei konkreter Erörterung der etwaigen Insolvenzreife

Beratungs- und Hinweispflichten des Steuerberaters bei konkreter Erörterung der etwaigen Insolvenzreife

Am 01.06.2014, gepostet von:

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BGH, Beschluss vom 06.02.2014 – IX ZR 53/13

Leitsatz:
Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat er das Vertretungsorgan darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird.

Weiterführende Literatur:
„Haftung des Steuerberaters für Auskünfte zur Insolvenzreife“ (DStR 2014, 975 mit Anm. Fuhst)

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