Rechtliche Informationen

BGH, Urteil vom 21.02.2013 – IX ZR 69/12

Leitsatz:
Ansprüche des Schuldners auf eine höchstpersönliche Dienstleistung unterliegen nicht dem Insolvenzbeschlag, denn sie sind nicht übertragbar und deshalb auch nicht pfändbar.

Weiterführende Literatur:
„Vorschusszahlung für nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens erbrachte Beratungsleistungen außerhalb der Anfechtungsvorschriften nicht von Insolvenzverwalter rückforderbar“ (DStR 2013, 1258 mit Anm. RA Juretzek)

BGH, Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 205/11

Leitsätze:
1. Werden vor dem gesetzlichen Dreimonatszeitraum Deckungshandlungen des Insolvenzschuldners gegenüber einer ihm nahestehenden Person angefochten, braucht der Anfechtungsgegner nicht zu beweisen, dass ihm ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, unbekannt war. Bei Prüfung dieser Kenntnis hat der Tatrichter die Nähe zum Schuldner im Vornahmezeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung aber als Indiz zu würdigen.
2. Eine Person kann einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit auch nahestehen, wenn ihr als freiberuflicher oder gewerblicher Dienstleister alle über die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers erheblichen Daten üblicherweise im normalen Geschäftsgang zufließen, so dass sie über den gleichen Wissensvorsprung verfügt, den sonst ein mit der Aufgabe befasster leitender Angestellter des Schuldnerunternehmens hätte (ausgelagerte Buchhaltung).
3. Ist der Anfechtungsgegner von dem Insolvenzschuldner als externer Helfer mit der Führung seiner Bücher und internen Konten beauftragt, kann er nicht als nahestehende Person angesehen werden, wenn zum Vornahmezeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung der Zufluss von Buchungsunterlagen aus dem betreuten Unternehmen länger als ein Vierteljahr stockte.

Weiterführende Literatur:
„Insolvenzanfechtung von Steuerberaterhonoraren – Steuerberater als nahestehende Person i.S. des § 138 InsO“ (DStR 2013, 100)
„Haftungsgefahren und Honorarrisiken eines Steuerberaters bei der Insolvenz des Mandanten“ (Blöse in: GStB 06/2013, S. 206)
„Risiken des steuerlichen Beraters bei insolvenzgefährdeten Mandanten“ (Plathner in: DStR 2013, 1349)

BGH, Urteil vom 25.04.2013 – IX ZR 65/12

Ausführungen des BGH:
1. Nach ständiger Rechtsprechung entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird, vielmehr reicht es aus, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachteilen gerechnet werden muss.
2. Die Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Beginn der Verjährung nicht. Eine bloße Vermögensgefährdung reicht für die Annahme eines Schadens dagegen nicht aus. Ein Schaden ist nicht eingetreten, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils besteht, bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt, es also noch nicht klar ist, ob es wirklich zum Schaden kommt (BGH, Urteil vom 16.Oktober 2008, aaO).
3. Anders als bei der Haftung des Steuerberaters, bei welcher der Schaden regelmäßig erst mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids eintritt, weil bis dahin offen ist, ob die Finanzbehörde den für den Mandanten steuerlich ungünstigen Sachverhalt mit der Folge aufgreift, dass die Pflichtverletzung des Beraters zu einer steuerlichen Belastung des Mandanten führt (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2011 – IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591), gilt dies für die Haftung des Rechtsanwalts, der aufgrund einer fehlerhaften oder unterbliebenen Belehrung die Versäumung einer Ausschlussfrist verursacht, nicht. Hier ist der Schaden schon mit dem Ablauf der Ausschlussfrist eingetreten. Ob es eine Möglichkeit gibt, diesen Schadenseintritt dadurch aufzufangen, dass sich der Mandant nachträglich wegen der Fristversäumnis entschuldigen kann, ändert nichts an der Tatsache, dass sich der Vermögensbestand des Mandanten objektiv verschlechtert hat und keine bloße Vermögensgefährdung vorliegt.

BGH, Urteil vom 07.03.2013 – IX ZR 64/12

Leitsätze:
1. Das steuerberatende Dauermandat von einer GmbH begründet bei üblichem Zuschnitt keine Pflicht, die Mandantin bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, eine Überprüfung in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen, ob Insolvenzreife besteht.
2. Eine entsprechende drittschützende Pflicht trifft den steuerlichen Berater auch gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft nicht.

Weiterführende Literatur:
„Wann muss der Steuerberater seinen Mandanten auf die mögliche Insolvenzreife hinweisen?“ (Cymutta in Lexinform Dok.-Nr. 0879338)
„Haftungsgefahren bei der Insolvenzantragsberatung“ (Cymutta in Lexinform Dok.-Nr. 0879308)
„Keine Nebenpflicht zum Hinweis auf Insolvenzreife“ (DStR 2013, 1151 mit Anm. RA Meixner)
„Haftungsgefahren für den Steuerberater in der Krise der GmbH“ (Blöse in: GmbH-Steuerpraxis 09/2013, S. 269)
„Jahresabschlussbezogene Praxisfragen und Verhaltensweisen im Lichte der jüngsten BGH-Rechtsprechung zur Steuerberaterhaftung – Entwarnung oder Verwarnung?“ (Pollanz in: DStR 2014, 818)

Verjährungsrechtliche Schadenseinheit

Am 05.02.2013, gepostet von:

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BGH, Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 184/09

Leitsatz:
Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, welcher verschuldet hat, dass Verluste seiner Mandanten niedriger als möglich festgestellt worden sind, beginnt regelmäßig mit der Bekanntgabe der entsprechenden Grundlagenbescheide (im Anschluss an BGH, WM 2010, 138).

vgl. WM 2010, 138 BGH, Urteil vom 12.11.2009 – IX ZR 218/08