BGH, Urteil vom 21.02.2013 – IX ZR 69/12
Leitsatz:
Ansprüche des Schuldners auf eine höchstpersönliche Dienstleistung unterliegen nicht dem Insolvenzbeschlag, denn sie sind nicht übertragbar und deshalb auch nicht pfändbar.
Weiterführende Literatur:
„Vorschusszahlung für nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens erbrachte Beratungsleistungen außerhalb der Anfechtungsvorschriften nicht von Insolvenzverwalter rückforderbar“ (DStR 2013, 1258 mit Anm. RA Juretzek)