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Kanzleikaufvertrag: Vereinbarung einer Schiedsklausel

Am 21.02.2012, gepostet von:

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BGH, Beschluss vom 14.07.2011 – III ZB 70/10

Leitsatz:
Vereinbaren die Parteien irrtümlich die Zuständigkeit eines nicht existierenden institutionellen Schiedsgerichts, ist die Schiedsabrede nicht ohne Weiteres „undurchführbar” (§ 1032 Absatz 1 ZPO a. E.); vielmehr ist zunächst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu prüfen, ob ein bestimmtes anderes Schiedsgericht zur Entscheidung berufen ist.

BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 1 StR 525/11

Inhalt:

Zur Wertgrenze des Merkmals „in großem Ausmaß“ des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO beim „Griff in die Kasse des Staates“.

BGH, Urteil vom 30.06.2011 – I ZR 157/10

Leitsatz:
Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.

BGH, Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 81/01

Leitsätze:

Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich
gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur
dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent
sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder
wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter
tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet
werden kann.

Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers
der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es
nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund
des Schreibversehens eines Dritten kommt.

BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – I ZR 218/07

Leitsatz:

Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.