BGH, Beschluss vom 14.07.2011 – III ZB 70/10 Leitsatz: Vereinbaren die Parteien irrtümlich die Zuständigkeit eines nicht existierenden institutionellen Schiedsgerichts, ist die Schiedsabrede nicht ohne Weiteres „undurchführbar” (§ 1032 Absatz 1 ZPO a. E.); vielmehr ist zunächst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu prüfen, ob ein bestimmtes anderes Schiedsgericht zur Entscheidung berufen ist.