Rechtliche Informationen

BFH, Beschluss vom 17. August 2011 – VI R 75/10

Wesentliche Aussagen:

Die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 a StPO rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat verübt hat.

Strafverteidigerkosten im Zusammenhang mit einer Einstellung gemäß § 153 a StPO sind als Werbungskosten abziehbar.

BGH, Urteil vom 11.05.2006 – IX ZR 63/05

Leitsätze:
1. Ein mit einem Steuerberater geschlossener Vertrag, der auch eine Beratung in Steuerangelegenheiten zum Gegenstand hat, ist in jedem Fall ein Dienstvertrag.
2. Der Steuerberater hat jedenfalls dann kein Nachbesserungsrecht hinsichtlich einer Einzelleistung mit werkvertraglichem Charakter, wenn sein Auftraggeber das Mandat bereits beendet hatte und der Fehler erst von einem neu beauftragten Steuerberater entdeckt worden ist.

BGH, Urteil vom 17. März 2011 – IX ZR 162/08

Leitsatz:

Der durch eine steuerliche Fehlberatung geschädigte Mandant ist nicht gehalten, den entstandenen Steuerschaden durch ein teures, mit neuen Risiken ausgestattetes Kompensationsgeschäft auszugleichen.

BGH, Urteil vom 05. Februar 2009 – IX ZR 6/06

Wesentliche Aussage:
Ein typischer Geschehensablauf, der Voraussetzung eines Anscheinsbeweises ist, erfordert zunächst die Feststellung eines allgemeinen Erfahrungssatzes als einer aus allgemeinen Umständen gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerung, die dann auf den konkreten Sachverhalt angewendet werden kann. Geht es um den Zusammenhang von Pflichtverletzung des Beraters und dadurch verursachtem Schaden, muss die Entschließung des Mandanten folglich nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung des Beraters darstellen.

BGH, Urteil vom 09. Januar 2001 – VI ZR 407/99

Leitsätze:

Zu den Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH gehört es, sich in der finanziellen Krise des Unternehmens über die Einhaltung von erteilten Anweisungen zur pünktlichen Zahlung fälliger Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung durch geeignete Maßnahmen zu vergewissern.

Ein Irrtum des Geschäftsführers über den Umfang seiner Pflicht zur Überwachung einer an die Buchhaltung erteilten Anweisung zur Zahlung fälliger Arbeitnehmerbeiträge ist ein Verbotsirrtum, der in der Regel den Vorsatz hinsichtlich des Vorenthaltens dieser Beiträge nicht entfallen läßt.