BGH, Urteil vom 05. Februar 2009 – IX ZR 6/06
Wesentliche Aussage:
Ein typischer Geschehensablauf, der Voraussetzung eines Anscheinsbeweises ist, erfordert zunächst die Feststellung eines allgemeinen Erfahrungssatzes als einer aus allgemeinen Umständen gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerung, die dann auf den konkreten Sachverhalt angewendet werden kann. Geht es um den Zusammenhang von Pflichtverletzung des Beraters und dadurch verursachtem Schaden, muss die Entschließung des Mandanten folglich nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung des Beraters darstellen.