Zulässige Werbung bei Kenntnis von konkreten Beratungsbedarf

Zulässige Werbung bei Kenntnis von konkreten Beratungsbedarf

Am 09.05.2014, gepostet von:

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BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 15/12

Leitsatz:
1. Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Einzelfallwerbung, wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet.
2. Ein Verstoß gegen § BRAO § 43b BRAO liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und er sich in einer Lage befindet, in der ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann.

Weiterführende Literatur:
„Zulässigkeit einer Anwaltswerbung auch bei konkretem Beratungsbedarf“ (DStR 2014, 765 mit Anm. Rechner)

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