Honorarabrechnung der Veröffentlichung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger

Honorarabrechnung der Veröffentlichung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger

LG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2013 – 9 O 64/10

Eigene Leitsätze:
1. Die Anwendung des Höchstsatzes bei Zeitgebühren ist nicht schon dadurch angemessen, dass die steuerlichen Beratungsleistungen durch den Steuerberater selbst erbracht werden.
2. Die Falschbezeichnung der Gebührengrundlage für die Anwendung der Zeitgebühr ist unschädlich, wenn die richtige Gebührengrundlage ebenfalls eine Zeitgebühr für die erbrachten Steuerberatungsleistungen vorsieht.
3. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger ist nicht nach der StBGebV, insbesondere nach den §§ 35 Abs. 1 Nr. 3, 3a, 3 b StBGebV abrechenbar, sondern nur aufgrund einer indidviduell getroffenen Vergütungsvereinbarung. Nach Ausführungen des Sachverständigen, welchen sich das Gericht anschließt, ist ein Pauschalpreis in Höhe von 200,- bis 300,- EUR angemessen, bei einem Zeitaufwand von einer Stunde zumindest eine Gebühr in Höhe von 100,- EUR.
4. Die Abrechnung der Begleitung einer Betriebsprüfung nach § 29 StBGebV mit dem Höchstsatz ist angesichts der vergleichsweise schwierigen Tätigkeit regelmäßig angemessen.

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