Kein Anscheinsbeweis bei unterschiedlichen Handlungsalternativen des Mandanten

Kein Anscheinsbeweis bei unterschiedlichen Handlungsalternativen des Mandanten

BGH, Beschluss vom 15.05.2014, IX ZR 267/12

Leitsatz:
In Fällen der Rechts- und Steuerberaterhaftung bestimmen sich Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (Bestätigung von BGHZ 123, 311)

Weitere Ausführungen des BGH:
1. Unter welchen Voraussetzungen in Fällen der Rechtsberaterhaftung für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zugunsten des Mandanten Beweiserleichterungen in Betracht kommen, lässt sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen, die bereits durch das Grundsatzurteil vom 30. September 1993 (BGH Aktenzeichen IXZR7393 IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311) begründet worden ist. Es handelt sich um einen Anwendungsfall des Anscheinsbeweises. Vorausgesetzt ist demnach ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung aufgrund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist. Dies ist anzunehmen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahe gelegen hätte.
2.Die zum Anlageberatungshaftungsrecht ergangene Rechtsprechung des BGH, wonach ein Anscheinsbeweis auch in Betracht kommt, wenn für den Geschädigten verschiedene Handlungsalternativen bestanden haben, ist auf die Rechtsberaterhaftung nicht übertragbar, da mit der Aufklärungspflicht im Anlageberatungsrecht besondere Schutzzwecke verfolgt werden.

Weiterführende Literatur:
„BGH bestätigt Reichweite des Anscheinsbeweises für Rechts- und Steuerberaterhaftung“ (DStR 2014, 1734 mit Anm. Dr. Röhm und Seichter)

Kommentare gesperrt.