LG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 – 11 O 72/14 (Berufung eingelegt, Az.: OLG Stuttgart, 2 U 62/14)
Leitsatz der Redaktion des C.H. Beck-Verlags:
Bei Veröffentlichungen von Anbietern im Rahmen eines Internetportals (hier: „www.kanzlei-seiten.de“) ist Diensteanbieter nicht nur der Plattformbetreiber, sondern – je nach Lage des Einzelfalls – auch der einzelne Anbieter (hier: ein Rechtsanwalt), der eine eigene Internet-Veröffentlichung in das Portal einstellt.
Weiterführende Literatur:
„Impressumspflicht für Kanzleieinträge in einem Online-Anwaltsverzeichnis“ (DStR 2014, 1571 mit Anm. Ruppert)