SG München, Urteil vom 05.02.2015, S 31 R 210/14 (Berufung eingelegt, Az. BayLSG: 14 R 166/15)
Leitsatz:
Ein Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH, der eine strafbewehrte Stimmbindungsvereinbarung mit der Mehrheit der Mitgesellschafter getroffen hat, übt als Geschäftsführer auch dann eine selbständige Tätigkeit aus, wenn er an der Gesellschaft weniger als 50% der Anteile hält. Denn er ist in der Lage, unliebsame Weisungen der GmbH ihm gegenüber zu verhindern: Ihm steht im Falle stimmbindungswidrigen Abstimmungsverhaltens der Rechtsweg offen (Klage gegen den betreffenden Mitgesellschafter auf stimmbindungskonformes Abstimmungsverhalten mit Möglichkeit der Zwangsvollstreckung).
Parallelfundstelle:
DStR 2015, 1459