Archiv

BGH, Urteil vom 22.05.2014 – IX ZR 147/12 Leitsatz: Bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatervertrages ist ein vereinbartes Pauschalhonorar auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des Steuerberaters entspricht. Weiterführende Literatur: „Vergütung bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatervertrages“ (DStR 2014, 1467 mit Anm. Beyer-Petz)