BGH, Urteil vom 22.05.2014 – IX ZR 147/12
Leitsatz:
Bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatervertrages ist ein vereinbartes Pauschalhonorar auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des Steuerberaters entspricht.
Weiterführende Literatur:
„Vergütung bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatervertrages“ (DStR 2014, 1467 mit Anm. Beyer-Petz)