Das strafrechtliche Verhältnis unrichtiger USt-VA zur USt-Jahreserklärung, Grenzen der Schätzung bei der Strafzumessung

Das strafrechtliche Verhältnis unrichtiger USt-VA zur USt-Jahreserklärung, Grenzen der Schätzung bei der Strafzumessung

Am 26.01.2018, gepostet von:

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BGH, Urteil vom 13.07.2017 – 1 StR 536/16

Eigene Leitsätze:
1. Unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen stehen zu einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung in Gesetzeskonkurrenz in Form der mitbestraften Vortat. Eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung stellt im Verhältnis zu vorangegangenen unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen keine mitbestrafte Nachtat dar.
2. Die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung ist als Steuerverkürzung „auf Zeit“ regelmäßig nur Durchgangsstadium, um mit einer unrichtigen Jahreserklärung eine Steuerverkürzung auf Dauer zu erreichen.
3. Bleibt der Hinterziehungsumfang bei Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung hinter demjenigen unrichtiger Umsatzsteuererklärungen zurück, so kann darin eine strafbefreiende Teilselbstanzeige liegen.
4. Die Bestimmung der Tagessatzhöhe erschöpft sich nicht in einem mechanischen Rechenakt, sondern es handelt sich um einen wertenden Akt richterlicher Strafzumessung, der dem Tatrichter Ermessensspielräume hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Faktoren belässt.
5. Das Einkommen ist ein rein strafrechtlicher Begriff, welcher die Einkünfte aus allen Einkunftsarten umfasst. Erfasst werden nicht nur Einnahmen in Form von Geldleistungen; auch Unterhalts- und Sachbezüge oder sonstige Naturalleistungen sind zu berücksichtigen. Von den anzurechnenden Einnahmen abzuziehen sind damit zusammenhängende Ausgaben, wie etwa Werbungskosten und Betriebsausgaben sowie Sozialversicherungsbeiträge. Außergewöhnliche Belastungen sind in der Regel ebenfalls zu berücksichtigen, Unterhaltsverpflichtungen nur in angemessenem Umfang.
6. Dem Tatrichter steht gemäß § 40 Abs. 3 StGB hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Tagessatzhöhe eine Schätzungsbefugnis zu, sofern entweder der Angeklagte keine oder unrichtige Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht, deren Ermittlung zu einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens führen würde oder der erforderliche Aufwand nicht im Verhältnis zur Höhe der Geldstrafe stehen würde. Die nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommene Wertung des Tatrichters bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe ist vom Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters ausreichend festgestellt und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt sind. Sofern der Tatrichter Bemessungsgrundlagen schätzt (§ 40 Abs. 3 StGB), müssen allerdings die Urteilsgründe die konkreten tatsächlichen Grundlagen der Schätzung ausreichend darlegen, um eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu ermöglichen

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