Sozialversicherungspflicht trotz Sperrminorität eines Minderheitsgesellschafters

Sozialversicherungspflicht trotz Sperrminorität eines Minderheitsgesellschafters

LSG Sachsen, Beschluss vom 22.02.2016, L 1 KR 217/15 B ER

Eigene Leitsätze:
1. Eine Minderheitsgesellschafterin einer Kapitalgesellschaft, welche nur als Prokuristin bestellt ist, ist trotz Einräumung einer Sperrminorität als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Sinne des § 7 SGB IV anzusehen.
2. Die Sperrminorität eines Minderheitsgesellschafters ist regelmäßig nur dann ein Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit, wenn der betreffende Gesellschafter für die Gesellschaft zum Geschäftsführer bestellt worden ist.

Weiterführende Literatur:
Bosse in: GmbH-Steuerpraxis 3/2017, S. 76 ff, „Die Befreiung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers von der Sozialversicherungspflicht“

Kommentare gesperrt.