Impressumspflicht bei Internetportalen (Xing)

Impressumspflicht bei Internetportalen (Xing)

Am 13.02.2015, gepostet von:

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Blog RA Dr. Carsten Ulbricht zu OLG Stuttgart, Anerkenntnisurteil vom 20.11.2014 – 2 U 95/14 (Vorinstanz LG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2014, 11 O 51/14)

Das OLG Stuttgart verneint im streitgegenständlichen Verfahren eine Impressumspflicht für geschäftsmäßig genutzte Xing-Profile. Der Kollege Dr. Carsten Ulbricht, der als Beklagter unmittelbar in dem Verfahren beteiligt war, hält die Feststellungen des OLG Stuttgart aus der mündlichen Verhandlung wie folgt fest:

1. Anwälte sind in der Regel Wettbewerber, auch wenn sie unterschiedliche Beratungsschwerpunkte haben.
2. XING Personenprofile sind keine selbständigen Telemedien im Sinne des § 5 TMG sondern „nur“ unselbständige Teile der von der XING AG betriebenen Plattform. Dies folge daraus, dass nicht veränderbare Kategorien (Ich biete, Berufserfahrung usw) vorgegeben seien, die der Nutzer lediglich ausfüllen könne. Grafisch lassen sich die Profile eigentlich nicht verändern, sodass alle Personenprofile im Wesentlichen gleich gestaltet seien. Diese Voraussetzungen genügen nicht, um ein eigenständiges Telemedium anzunehmen. Die Impressumspflicht scheitert mithin schon an den Voraussetzungen des § 5 TMG.
3. Selbst wenn eine Impressumspflicht angenommen werden könnte, genügte mein Profil den Anforderungen durch den Impressumshinweis am unteren Ende der Plattform, der – insoweit unstreitig – auf ein vollständiges Impressum verlinkte.
4. Selbst wenn der Link als zu klein angesehen würde, so fehle es nach der vorläufigen Einschätzung des OLG Stuttgart an einem spürbaren Wettbewerbsverstoß.

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