Beitragspflicht aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag

Beitragspflicht aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag

Am 04.10.2016, gepostet von:

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2015 – L 16 KR 397/14 (Revision eingelegt, BSG Az. B 12 KR 16/16 R)

Eigene Leitsätze:
1. Die einem freiwillig Versicherten aus einer Einmalzahlung in einen privaten Rentenversicherungsvertrag monatlich gewährte befristete Sofortrente unterliegt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
2. Mit der Entscheidung, das vorhandene Kapital zum Aufbau einer privaten Sofortrente zu verwenden, entsteht ein Versicherungsanspruch, der wie jede private Rentenversicherungsleistung der Sicherstellung des Lebensunterhalts dient und daher nicht mehr als bloße Kapitalrückgewähr in Höhe des Einzahlungsbetrags angesehen werden kann.
3. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Versicherungsnehmer über Jahre hinweg kapitalbildende Einzahlungen vornimmt, um so einen späteren Rentenanspruch zu begründen, oder ob er dieses Kapital einmalig zur Begründung eines Rentenanspruchs einsetzt.

Weiterführende Literatur:
vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.12.2015 – L 5 KR 84/15 (Revision eingelegt, BSG B 12 KR 1/16 R)

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