BGH, Urteil vom 05.02.2015 – IX ZR 167/13
Leitsatz:
Nachteile, welche der Mandant infolge einer fehlerhaften steuerlichen Beratung erleidet, werden nur dann durch die hiermit bewirkte Steuerersparnis eines Angehörigen oder eines sonstigen Dritten ausgeglichen, wenn dessen Interessen nach dem Beratungsvertrag in die Beratung einbezogen werden sollten.
Weiterführende Literatur:
DStR 2015, 2038 mit Anm. Hörnig und Dr. Matz