BGH, Urteil vom 10.07.2014 – IX ZR 197/12
Leitsatz:
Einer gegen einen Steuerberater gerichteten Feststellungsklage auf Ersatz künftiger Vermögensschäden darf das Feststellungsinteresse nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil noch keine Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den Berater droht; ein Feststellungsinteresse kann sich auch daraus ergeben, dass der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.
Weiterführende Literatur:
DStR 2015, 255 mit Anm. RA Meixner und RA Dr. Schröder